Der digitale Wandel wirkt sich auch auf den Bestand von langjährigen Arbeistverhältnissen aus. So unterhält ein weltweit operierender Arbeitgeber eine zentrale Registratur und beschäftgte neben 10 anderen Mitarbeiter die von uns vetretene Arbeitnehmerin. Dieser wurde zunächst aus betrieblichen Gründen gekündigt, wodurch das seit mehr als 14 Jahren bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht beendet werden sollte. Auf die von uns vor dem Arbeitsgericht Paderborn eingereichte Kündigungsschutzklage legte die Arbeitgeberin dann die konkrete betriebsbedingte Veranlassung dar. Sie habe eine unternehmerische Entscheidung getroffen, zur Bearbeitung der Poststücke verstärkt digitale Tools einzusetzen, weshalb der vor Jahrezehnten benötigte Personalbedarf nur noch erheblich eingeschränkt bestehe. Der Arbeitsplatz der Klagerin sei deshalb entfallen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht.
Unternehmerische Entscheidungen sind von den Arbeitsgerichten vorrangig lediglich auf Willkür und grob fehlerhaftes Ermessen zu überprüfen.
Vielfach gebietet es dann die Vernunft, den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nutzbar zu machen und einen Aufhebungsvergleich zu schließen, durch den die Arbeitnehmer den ansonsten nicht bestehenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erhalten. Die Klägerin erhält nun eine angemessene Entschädigung, gute Zeugnisse und bei Freistellung über die nächsten Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist ihr volles Gehalt.