Mietrecht, Paderborn: Im letzten Jahr häuften sich im mietrechtlichen Dezernat die von uns bearbeiteten Eigenbedarfskündigungen im Vergleich zu den Vorjahren überproportional hoch. Auch heute wurde vor dem Amtsgericht Paderborn eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs verhandelt. Die von uns vertretene Mieterin glaubte nicht daran, daß die ehemals befreundete Vermieterin die seinerzeit vermietete Wohnung dauerhaft für sich wollte. Vor Monaten gab es fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen. Statt diese vernünftig zu korrigieren, zog es die Vermieterin vor, Eigenbedarf zu reklamieren.
Anhand zahlreicher Indizien ist es uns gelungen, die widersprüchlichen Begründungen zur Eigenbedarfskündigung zu entkräften. In mündlicher Verhandlung räumte die klagende Vermieterin ein, gar nicht dauerhaft von ihrem prfelgebedürftigen Lebensgefährten in die an die Beklagte vermietete Wohnung ziehen zu wollen, sondern derzeit nur eine Rückzugsmöglichkeit vor ihrem pflegebdürftigen Mann haben zu wollen. Später einmal wolle sie einziehen, wenn der Pflegebürftige nicht mehr mit ihr zusammenleben würde.
Das an sich reicht zur Begründung von Eigenbedarf nach einem Beschluss des BGH vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15 schon nicht aus, einem Mieter zu kündigen. Eine auf Vorrat ausgesprochene Eiegenbedarfskündigung lässt der BGH nämlich nicht zu.
Im übrigen fordern BGH und Verfassungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen, da wie hier, noch eine der Vermieterin voll zu Wohnzwecken zur Verfügung stehende (Alternativ-)Kellerwohung vorhanden ist, eine kritische Abwägung der Parteiinteressen. Und nur dann, wenn die Vermieterinteressen deutlich überwiegen, kann der mietenden Partei gekündigt werden, wenn vermieterseits eine Zweitwohnung beansprucht wird.