Aus dem Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 1 AGG – Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Und doch erleben wir regelmässig und in Zeiten guter Konjunktur, daß Arbeitgeber Bewerber aus den Gründen des § 1 AGG benachteiligen. Deshalb Ansprüche auf Entschädigung rechtzeitig angemeldet und Klage vor dem Arbeitsgericht(Ausschlussfristen unbedingt beachten), jüngst so von uns gehandhabt vor dem Arbeitsgericht Kassel.
Gegen die Beanchteiligung im Arbeitsrecht setzen wir uns bundesweit ein