OWI-Recht Rotlichtverstoß Rechtsanwälte Paderborn

Ein Berufskraftfahrer war an unübersichtlicher Stelle mit dem Abschleppwagen seines Arbeitgebers unterwegs. Infolge Momentversagens übersah er einen vorfahrtberechtigten Pkw- Fahrer. Dieser ärgerte sich, verfolgte den Abschleppwagenfahrer und stellte ihn auf dem Betriebsgelände zur Rede. Er warf ihm Rücksichtslosigkeit vor und verlangte die Personalien, die der Abschleppwagenfahrer aber nur der zuständigen Polizeistation nennen wollte. Darüber erzürnt, brachte der Pkw-Fahrer den Vorgang zur Anzeige und – bezichtigte den Abschleppwagenfahrer zusätzlich eines unmittelbar nach der Vorfahrtverletzung begangenen Rotlichtverstoßes.

Aufgrund der Anzeige erließ die Bussgeldbehörde einen Bussgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Vorfahrtverletzung und tatmehrheitlichem Rotlichtverstoß zu 190,00 €, zwei Punkte pp.

Dagegen legten wir Einspruch ein. In zwei Hauptverhandlungsterminen gelang es uns, die Aussage des anzeigenden Pkw-Fahrers zu erschüttern und auf des Wesentliche zu reduzieren: Zur Gewissheit des Gerichts stand nach der Beweisaufnahme lediglich fest, daß sich der Angeklagte lediglich eine „minder schwere“ Vorfahrtverletzung, nicht aber einen Rotlichverstoß nachzusagen lassen hatte. Wir konnten aufgrund des nachfolgenden Videos deutlich machen, daß der Angeklagte bedingt durch aufstehende Baulichkeiten nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrspur des Pkw-Fahrers hatte.

 

Wenn möglich und nötig, wird sich ein guter Verteidiger immer auch ein Bild vom Tatort machen. Anhand des Videos, das Gegenstand der Verhandlung wurde, ist zweierlei gelungen: Die eingeschränkte Sicht des Angeklagten zu beweisen, und wichtiger – die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters, der die rieseigen Werbetafeln nicht gesehen haben wollte,  erheblich zu erschüttern.

Aus einem Bussgeld von 190,00 € folgte ein Urteil mit Bussgeld von 25,00 €, keine Punkte und der Freispruch vom Rotlichterstoß.

 

 

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht – Betriebsbedingte Kündigung

Der digitale Wandel wirkt sich auch auf den Bestand von langjährigen Arbeistverhältnissen aus. So unterhält ein weltweit operierender Arbeitgeber eine zentrale Registratur und beschäftgte neben 10 anderen Mitarbeiter die von uns vetretene Arbeitnehmerin. Dieser wurde zunächst aus betrieblichen Gründen gekündigt, wodurch das seit mehr als 14 Jahren bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht beendet werden sollte. Auf die von uns vor dem Arbeitsgericht Paderborn eingereichte Kündigungsschutzklage legte die Arbeitgeberin dann die konkrete betriebsbedingte Veranlassung dar. Sie habe eine unternehmerische Entscheidung getroffen, zur Bearbeitung der Poststücke verstärkt digitale Tools einzusetzen, weshalb der vor Jahrezehnten benötigte Personalbedarf nur noch erheblich eingeschränkt bestehe. Der Arbeitsplatz der Klagerin sei deshalb entfallen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht.

Unternehmerische Entscheidungen sind von den Arbeitsgerichten vorrangig lediglich auf Willkür und grob fehlerhaftes Ermessen zu überprüfen.

Vielfach gebietet es dann die Vernunft, den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nutzbar zu machen und einen Aufhebungsvergleich zu schließen, durch den die Arbeitnehmer den ansonsten nicht bestehenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erhalten. Die Klägerin erhält nun eine angemessene Entschädigung, gute Zeugnisse und bei Freistellung über die nächsten Monate bis zum Ende der Kündigungsfrist ihr volles Gehalt.

Keine Eigenbedarfskündigung ohne konkrete Verwertungsbemühung

Mietrecht: Wie der BGH mit jüngerer Entscheidung vom 23.9.2015– VIII ZR 297/14 – darlegt, sind Eigenbedarfskündigungen dann nicht zu rechtfertigen, wenn beim Vermieter konkrete Verwertungsabsichten fehlen.

Der BGH folgt damit seiner bisherigen Rechssprechung, wonach ein wie auch immer geartet beanspruchter Eigenbedarf am Mietobjekt hinreichend konkret gewordene Verwendungsabsichten des Vermieters verlangt. Lassen sich diese nicht feststellen, indiziert das häufig einen lediglich vorgeschobenen Eigenbedarf.

Thomas Sprute, Rechtsanwalt

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