Familienrecht – Mehr Rechte für unverheiratete Väter

Familienrecht. Unverheiratete Väter, die bislang selbstverständlich Unterhalt für ihre Kinder zahlen mußten, aber gegen den Willen der Kindesmutter keinerlei Mitbestimmungsrecht bei der Erziehung der Kinder hatten, können aufatmen. Der Bundestag hat jetzt ein Gesetz verabschiedet, wonach auch unverheiratete Väter, die bislang nur mit Zustimmung der Kindesmutter mit ihr das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhielten, dieses auch gegen ihren Willen beantragen können. Während die Kindesmutter ein solches bislang grundlos verhindern konnte, wird dem Vater das Sorgerecht auf seinen Antrag hin jetzt nur dann verweigert, wenn die Sorgerechtsübertragung auch auf ihn dem Kindeswohl widerspräche. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eltern zusammenleben oder die Kindesmutter sogar den Kontakt zum Kindesvater ablehnt. Entscheidend ist allein, ob der Einfluß des Vaters auf das Kind, den er durch das Sorgerecht ausüben kann, für dieses nachteilig wäre. Rechtsanwältin Katja Sprute, Dezernentin für Familienrecht, begrüßt die nun getroffene Regelung, die nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2009 und 2010, wonach ledigen Vätern ihre verfassungsmäßig garantierten Elternrechte nicht beschnitten werden dürften, längst überfällig war. Die neue Regelung gilt auch für bereits bestehende Vater-Kind-Beziehungen, in denen sich die Mutter bislang weigerte, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen.

Versicherungsrecht – Keine Haftung des Hauseigentümers für Schneelawinen bei extremen Wetterlagen

Das Amtsgericht Brakel hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Verkehrsteilnehmer, dessen Auto um die Jahreswende 2011 von einer Schneelawine, die vom benachbarten Hausdach abging, schwer beschädigt wurde, vom Hauseigentümer Schadensersatz verlangen kann. Die für den Autoeigentümer klagende Kaskoversicherung meinte gegenüber dem von uns vertretenen Hauseigentümer deshalb Schadenersatz aus übergegangenem Recht beanspruchen zu können, weil der Hauseigentümer Sicherungsvorkehrungen gegen abgängige Schneelawinen nicht installiert hatte. Das Amtsgericht Brakel bestätigte nunmehr unsere Argumentation, daß der Eigentümer des Autos sich die überwiegende und ein etwaiges Verschulden des Hauseigentümers verdrängende Schuld der Fahrerin seines Autos zurechnen lassen muss. Abgesehen davon, daß es in der Stadt Brakel mangels regelmäßig zu besorgender Schneemassen überwiegend nicht üblich und satzungsrechtlich nicht vorgesehen ist, auf den Dächern Schutzvorrichtungen gegen Schneelawinen zu installieren, muß jeder Autofahrer bei extremen Witterungsverhältnissen die Gefahr von Schneelawinen vorhersehen und nach sicheren Parkplätzen suchen. Das tat die Fahrerin im entschiedenen Fall nicht. Den Hauseigentümer trifft deshalb keine Schadensersatzpflicht.

Urteil des AG Brakel  – 7 C 376/12 -, noch nicht rechtskräftig.

Familienrecht – Oberlandesgericht Düsseldorf hebt Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle an

Wer bislang als Erwerbstätiger Unterhalt an seine minderjährigen Kinder zahlen mußte, hatte nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts lediglich einen Selbstbehalt, also das, was ihm als Minimum für seinen Eigenbedarf verbleiben mußte, von 950,00 € monatlich. Wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht, das jährlich die sog. Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, nach der sich der Kindesunterhalt in aller Regel berechnet, nun mitteilt, wird dieser Selbstbehalt ab Januar 2013 auf 1.000,00 € monatlich erhöht.
 
Rechtsanwältin Katja Sprute, die unserer Kanzlei die Mandate im Familienrecht betreut, empfiehlt daher betroffenen Unterhaltspflichtigen, aber auch -berechtigten, rechtzeitig den laufenden Unterhalt überprüfen zu lassen, um finanzielle und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
 
Für Fragen im Familienrecht kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Katja Sprute.

Mietrecht- Immobilienrecht – Nässe und Schimmel in und an der Immobilie

In unserem miet- und baurechtlichen Dezernat laufen immer wieder Fälle auf, in denen es um die Frage der Verursachung von Feuchtigkeit und Schimmel in und am Haus geht. Für Mieter und Eigenheimbesitzer ein Übel, welches nicht nur optische Beeinträchtigungen, sondern regelmäßig Gestank und sogar gesundheitsgefährliche Schimmelerreger nach sich ziehen kann. Für vermietende Hauseigentümer ein nicht minder großes Übel, da doch regelmässig enorme Mietverluste und Wertbeeinträchtigungen die Folge sind.

Und dann müssen sich die Hausbesitzer oder Mieter auch noch häufig – aber vielfach unberechtigterweise – nachsagen lassen, nicht richtig zu heizen und zu lüften.

Allerdings zeigen unsere Erfahrungen in den letzten Jahrzehnten, daß nicht selten erhebliche bauseitige Mängel als Ursache für Schimmel und Nässe am Haus festgestellt werden. Lassen sich undichte Dächer noch recht leicht identifizieren, wird der Aufwand entsprechend größer, beispielsweise das Mauerwerk selbst auf fehlende oder fehlerhafte vertikale und horizontale Wassersperren zu untersuchen. Regelmässig geschieht das durch Hinzuziehung eines Sachverständigen, der mittels intensiven Technikeinsatzes Fehler aufspürt.

Unsere Expertise lehrt, daß zeit- und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen teilweise über Jahre hinweg vermieden werden, wenn sich die Parteien auf ein vom Sachverständigen zu erstellendes Schiedsgutachten verständigen lassen. Hier insbesondere setzen wir bei Mandatierung in solchen Fällen einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Regelmässig nicht zielführend ist es, den Gegner blind zu attackieren, solange die vernünftige Klärung der Streitfragen über ein außergerichliches Schiedsgutachten in kurzer Zeit erreichbar scheint.

Will aber der Gegner partout die Vorteile einer außergerichtlichen Lösung nicht erkennen, so sezten wir die berechtigten Ansprüche unserer Mandanten gerichtlich, dann mit aller Konsequenz durch:

 

Warnung vor Phishing Mails – Mastercard

Aktuell häufen sich Anfragen unserer Mandanten, die Mails mit dem Hinweis erhalten haben, daß Ihre Mastercard Sichherheitsmängel habe, die zur Abschaltung der Karte führten. Damit das nicht passiere, solle man einfach die Datei im Mail-Anhang öffnen.

Wir raten dringend ab, dieses Mails zu öffnen! Öffen Sie die Anhänge keinesfalls! Es handelt sich um betrügerische Mails, deren Absender in betrügerischer Weise an Ihre vertraulichen Daten gelangen möchten. (Phishing)

Löschen Sie die Mails und wenden Sie sich an Ihre Bank! Seriöse Unternehmen werden niemals per E-Mail Ihre Daten erfragen oder Probleme mit der Kreditkarte auf die beschriebene Art und Weise lösen.

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