Der BGH hat mit einem Ende Februar veröffentlichten Urteil vom 25.1.2012 – XII ZR 139/09 – nunmehr klargestellt, daß das neue Unterhaltsrecht im Grundsatz auch auf alte Eheverträge ausstrahle.
Mit der letzten großen Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 sollten geschiedene Ehepartener stärker zu eigener Erwerbstätigkeit angehalten werden. Lebenslange Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ex – Partner sind die absolute Ausnahme und vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollt. Was nun, wenn sich Ehepartner Jahre zuvor in einem Ehe- oder Scheidungsfolgevertrag verpflichtet hatten, dem anderen lebenslang Unterhalt zu zahlen?
Der BGH erklärt in der zitierten Entscheidung das neue Recht kurzerhand zur Störung der Geschäftsgrundlage. Aus diesem Rechtsinstitut folgt dann im Grundsatz ein Anspruch auf Anpassung der Altverträge.
Nach neuem Recht sind solche Anpassungen also jedenfalls denkbar, wobei im Einzelfall u.a. der Grad der ehebedingten Nachteile des jeweiligen Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sein wird.
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RAìn Katja Sprute
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