Individuelles Arbeitsrecht von A bis Z (Teil I)

In den letzten Wochen wurden in unserer Kanzlei wieder eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Mandaten, teils vor den Arbeitsgerichten in OWL, teils außergerichtlich bearbeitet. Hier ein kurzer Überblick:

Abfindungsvergleiche:

Nach Jahren gemeinsamen Miteinanders kann der Tag kommen, da die Chemie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr stimmt. Sogar wenn haltlose Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen werden, und auch wenn der Gang vor das Arbeitsgericht sicher die Feststellung der unbegründeten arbeitgeberseitigen Erklärung bedeuten würde, kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnis sinnvoll und geboten sein, wenn die Konditionen der Aufhebungsvereinbarung stimmen. Einige Formalien, wie Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder Aushandeln einer angemessenen Abfindung, sind zu beachten, damit es nicht zu unliebsamen finanziellen Überraschungen beim Bezug von Arbeitslosengeld pp. kommt.

Ausbildungsverhältnisse:

Das Recht der Ausbildungsverhältnisse erfordert besondere Berücksichtigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich für die Zeit der Ausbildung geschützt und nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen aufzuheben oder einseitig zu beenden. Anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten, sollte die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angestrebt werden.

Beschäftigungsanspruch:

Und auch das haben wir in jüngster Zeit vor dem Arbeitsgericht thematisieren müssen: Da meinte ein Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter erst dann mit der arbeitsvertraglich geregelten Arbeit beschäftigen zu müssen, wenn ihm etwas einfiele. Solange das nicht geschah, sollte der Mitarbeiter in einem Abstellraum und isoliert vom Geschehen des Betriebs warten und Däumchen drehen. Möglichkeiten, sich zu wehren, gibt es viele. Hier ist die anwaltliche Beratung gefordert, damit die Möglichkeiten so genutzt werden, daß die individuellen Ziele des Arbeitnehmers optimal umgesetzt werden. Die Zeit für diese individuelle Beratung nehmen wir uns.

Direktionsrecht:

Manch ein Arbeitgeber meint, Arbeitnehmer beliebig in seinem Unternehmen einsetzen zu können. Die grundsätzliche Befugnis, die Arbeit auf die Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht zu verteilen, das sogenannte Direktionsrecht, erfährt aber vielfach Einschränkungen durch die arbeitsvertragliche Stellenbeschreibung oder die langjährig zuvor ausgeübte Tätigkeit. Nicht zuletzt auch die Höhe der Entlohnung bestimmt die Qualität der Arbeit bzw. der innegehabten Funktion. Soll der Arbeitnehmer hier Einbußen erfahren, ist über Änderungskündigung nachzudenken und eröffnet unsere anwaltliche Beratung Gestaltungsspielräume. Dies gilt gleichermaßen für die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

So verstehen wir unsere Arbeit: Unsere Beratung und Tätigkeit dient ihren individuellen Bedürfnissen und Zielen. Dafür nehmen wir uns Zeit.

…Teil II wird folgen…

Freispruch wegen fehlenden Tatnachweises

Vor dem Amtsgericht Bielefeld hatten wir einen Mandanten zu verteidigen, dem eine Unterschreitung des Mindestabstands von mehr als 3/10 des vorgeschriebenen Maßes vorgeworfen wurde. Gegen den Bußgeldbescheid über 160 € zzgl. Verfahrenskosten sowie gegen das einmonatige Fahrverbot legten wir Einspruch ein. In der Verhandlung erklärte der Mandant, daß er das Mietauto nicht selbst gefahren habe, sondern sein Sohn oder ein Bekannter in Betracht käme. Er selbst habe geschlafen. Sodann wurde das Video, welches die Abstandsunterschreitung zweifelsfrei belegte, vorgespielt. Es gab auch ein Fahrerfoto, das allerdings den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zeigte. Wer das nachfolgende dunkle Mietauto fuhr blieb im Dunkeln – der Freispruch folgte.

Nebenkostenabrechnungen – ein weites Feld für Fehler

Alljährlich zu Jahresbeginn wird über die Mietnebenkosten abgerechnet. Wird über die Mietneben – oder  Betriebskosten nicht binnen Jahresfrist nach Abrechnungszeitraum abgerechnet, laufen Vermieter Gefahr, eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen zu können. Mieter können dann Verjährung nach § 556 III BGB einwenden.

Genauso wichtig ist es, daß die Betriebskostenabrechnung den strengen formalen Kriterien genügt, wie sie durch höchstrichterliche Rechtssprechung entwickelt wurden. Anfangs- und Endzählerstände sind auszuweisen, Abrechnungsmaßstäbe nachvollziehbar darzulegen, auch und insbesondere, wenn mehrere Mietobjekte zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Genügt eine Abrechnung den strengen formalen Kriterien nicht, kann eine verspätete Korrektur regelmäßig nicht mehr dazu führen, daß Nachforderungen gestellt werden.

So sieht es aktuell auch die Berufungskammer beim Landgericht Paderborn. In einem derzeit anhängigen Berufungsverfahren will die Vermieterseite eine formal fehlerhafte Nebenkostenabrechnung durch Erklärungsversuche zu den gewählten Verteilerschlüsseln nachträglich brauchbar machen. In der Vorinstanz obsiegten wir mit Hinweis auf die durchgängige Rechtssprechung und sind sicher, daß von uns erwirkte erstinstanzliche Urteil auch durch die Berufungskammer bestätigen lassen zu können.

Natürlich bieten wir Mietern, wie auch der Mieterbund oder Verbraucherberatungen, unsere Expertise an, wenn es um die Beurteilung einer Betriebskostenabrechnung geht.

Für Vermieter und Hausverwaltungen erstellen wir darüberhinaus rechtssichere Musterabrechnungen.

Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Thomas Sprute
Sekretariat 05251-1609327

Amtsgericht Paderborn – Neuer Amtsgerichtsdirektor Günter Köhne

Wir freuen uns, daß das Paderborner Amtsgericht einen neuen Direktor hat. Herr Amtsgerichtsdirektor Günter Köhne wurde mit Festakt am 21.1.2011 in sein Amt eingeführt. Bereits lange Jahre als Richter in Paderborn tätig, zwischenzeitlich Direktor am Amtsgericht Brakel, übernimmt Köhne die Geschäfte seiner Vorgängerin Frau Amtsgerichtsdirektorin Bärbel Meerkötter.

Was uns noch mehr freut: Die Zivilabteilung beim Amtsgericht wurde personell um eine Richterstelle aufgestockt. Für uns und unsere Mandanten war es in den vergangenen Jahren doch häufig ein Ärgerniss, wenn lange Verfahrenszeiten und einhergehende Richterwechsel dazu führten, daß wir in einigen Verfahren über 1,5 bis zwei Jahre zwar mehrere Richter in einer Sache kennenlernten, aber Urteile entsprechend spät verkündet wurden.

Das wird mit der Auftstockung um eine zusätzliche Richterstelle hoffentlich besser werden. Ohnehin sind nicht die Richter für lange Verfahrenszeiten verantwortlich zu machen. Die Sparzwänge der Verwaltung auferlegen den Amtsrichtern heutiger Zeit unfangreiche administrative Tätigkeiten, die noch vor 10 Jahren für einen Richter nicht vorstellbar waren.

Wurden prozeßleitende Verfügungen früher regelmäßig von den Richtern handschriftlich in der Akte getätigt und dann von den Kanzleien beim Gericht ausgefertigt und ausgeführt, so sind heutzutage die Richter vielfach damit beschäftigt, Verfügungen und Dikate über PC zur Akte zuzuordnen, Statistiken zu führen  und sich selbst zu verwalten. Ein Zeitaufwand, der dem rechtssuchenden Publikum fehlt.

Bleibt zu hoffen, daß die Justiz rechtzeitig erkennt, daß nach dem Sparen das Kaputtsparen folgt.

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