“ Sie können es mit Bleistift, Filzstift oder sogar Lippenstift schreiben. Auf einem Löschpapier, Bierdeckel oder auch Butterbrotpapier. Völlig egal. Hauptsache, Sie schreiben es von vorne bis hinten mit ihrer eigenen Hand und es ergibt sich aus dem ebenfalls eigenhändig unterschriebenen Text eindeutig, daß es sich dabei um Ihren letzten Willen handelt“, so lautete seit Jahren unsere Antwort auf die Frage, wie denn der äußeren Form nach ein Testament abzufassen sei. Umso erstaunter waren wir, als gestern in den Nachrichten des WDR eine Meldung zu hören war, wonach das Oberlandesgericht Hamm in letzter Instanz entschieden habe, daß ein auf Butterbrotpapier verfaßtes Testament nicht rechtsgültig sei, da die Erblasserin richtiges Papier habe benutzen müssen.
Wir haben uns daraufhin den fraglichen Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27.11.15, Az. 10 W 153/ 15 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/10_W_153_15_Beschluss_20151127.html angeschaut und festgestellt, daß sich an der Rechtslage nichts geändert hat. Denn das Gericht hat nicht etwa wegen des Butterbrotpapiers ein wirksames Testament ausgeschlossen, sondern weil es insgesamt einen ernsthaften Testierwillen der Erblasserin nicht feststellen konnte. So fanden sich auf den dem Oberlandesgericht vorliegenden Schriftstücken nur bruchstückhafte Sätze, noch dazu mit Schreibfehlern, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Dies veranlaßte die Richter des Senats, neben weiteren Umständen, u.a. die Art des Papiers, einen Testierwillen nicht feststellen zu können und somit in dem auf Butterbrotpapier Geschriebenen ein Testament gerade nicht zu sehen.
Wir können also weiterhin guten Gewissens unsere sicherlich sehr plakative Beratung zu der Frage, in welcher Form denn ein Testament abzufassen sei, beibehalten, unm weiterhin unser Hauptaugenmerk auf die inhaltliche Beratung zu werfen. Mag nämlich die Frage der äußeren Form knackig in wenigen Sätzen zu beantworten sein, stellt sich die Frage nach dem Inhalt eines Testaments wesentlich differenzierter und diffiziler dar. Dazu beraten wir Sie weiterhin gerne ausführlich und individuell in unserer Kanzlei.
Katja Sprute, Rechtsanwältin
Ansprechpartnerin für Fragen des Erbrechts
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