Alljährlich zu Jahresbeginn wird über die Mietnebenkosten abgerechnet. Wird über die Mietneben – oder Betriebskosten nicht binnen Jahresfrist nach Abrechnungszeitraum abgerechnet, laufen Vermieter Gefahr, eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen zu können. Mieter können dann Verjährung nach § 556 III BGB einwenden.
Genauso wichtig ist es, daß die Betriebskostenabrechnung den strengen formalen Kriterien genügt, wie sie durch höchstrichterliche Rechtssprechung entwickelt wurden. Anfangs- und Endzählerstände sind auszuweisen, Abrechnungsmaßstäbe nachvollziehbar darzulegen, auch und insbesondere, wenn mehrere Mietobjekte zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Genügt eine Abrechnung den strengen formalen Kriterien nicht, kann eine verspätete Korrektur regelmäßig nicht mehr dazu führen, daß Nachforderungen gestellt werden.
So sieht es aktuell auch die Berufungskammer beim Landgericht Paderborn. In einem derzeit anhängigen Berufungsverfahren will die Vermieterseite eine formal fehlerhafte Nebenkostenabrechnung durch Erklärungsversuche zu den gewählten Verteilerschlüsseln nachträglich brauchbar machen. In der Vorinstanz obsiegten wir mit Hinweis auf die durchgängige Rechtssprechung und sind sicher, daß von uns erwirkte erstinstanzliche Urteil auch durch die Berufungskammer bestätigen lassen zu können.
Natürlich bieten wir Mietern, wie auch der Mieterbund oder Verbraucherberatungen, unsere Expertise an, wenn es um die Beurteilung einer Betriebskostenabrechnung geht.
Für Vermieter und Hausverwaltungen erstellen wir darüberhinaus rechtssichere Musterabrechnungen.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Thomas Sprute
Sekretariat 05251-1609327