OWI-Recht Rotlichtverstoß Rechtsanwälte Paderborn

Ein Berufskraftfahrer war an unübersichtlicher Stelle mit dem Abschleppwagen seines Arbeitgebers unterwegs. Infolge Momentversagens übersah er einen vorfahrtberechtigten Pkw- Fahrer. Dieser ärgerte sich, verfolgte den Abschleppwagenfahrer und stellte ihn auf dem Betriebsgelände zur Rede. Er warf ihm Rücksichtslosigkeit vor und verlangte die Personalien, die der Abschleppwagenfahrer aber nur der zuständigen Polizeistation nennen wollte. Darüber erzürnt, brachte der Pkw-Fahrer den Vorgang zur Anzeige und – bezichtigte den Abschleppwagenfahrer zusätzlich eines unmittelbar nach der Vorfahrtverletzung begangenen Rotlichtverstoßes.

Aufgrund der Anzeige erließ die Bussgeldbehörde einen Bussgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Vorfahrtverletzung und tatmehrheitlichem Rotlichtverstoß zu 190,00 €, zwei Punkte pp.

Dagegen legten wir Einspruch ein. In zwei Hauptverhandlungsterminen gelang es uns, die Aussage des anzeigenden Pkw-Fahrers zu erschüttern und auf des Wesentliche zu reduzieren: Zur Gewissheit des Gerichts stand nach der Beweisaufnahme lediglich fest, daß sich der Angeklagte lediglich eine „minder schwere“ Vorfahrtverletzung, nicht aber einen Rotlichverstoß nachzusagen lassen hatte. Wir konnten aufgrund des nachfolgenden Videos deutlich machen, daß der Angeklagte bedingt durch aufstehende Baulichkeiten nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrspur des Pkw-Fahrers hatte.

 

Wenn möglich und nötig, wird sich ein guter Verteidiger immer auch ein Bild vom Tatort machen. Anhand des Videos, das Gegenstand der Verhandlung wurde, ist zweierlei gelungen: Die eingeschränkte Sicht des Angeklagten zu beweisen, und wichtiger – die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters, der die rieseigen Werbetafeln nicht gesehen haben wollte,  erheblich zu erschüttern.

Aus einem Bussgeld von 190,00 € folgte ein Urteil mit Bussgeld von 25,00 €, keine Punkte und der Freispruch vom Rotlichterstoß.

 

 

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