Keine Eigenbedarfskündigung ohne konkrete Verwertungsbemühung

Mietrecht: Wie der BGH mit jüngerer Entscheidung vom 23.9.2015– VIII ZR 297/14 – darlegt, sind Eigenbedarfskündigungen dann nicht zu rechtfertigen, wenn beim Vermieter konkrete Verwertungsabsichten fehlen.

Der BGH folgt damit seiner bisherigen Rechssprechung, wonach ein wie auch immer geartet beanspruchter Eigenbedarf am Mietobjekt hinreichend konkret gewordene Verwendungsabsichten des Vermieters verlangt. Lassen sich diese nicht feststellen, indiziert das häufig einen lediglich vorgeschobenen Eigenbedarf.

Thomas Sprute, Rechtsanwalt

Eigenbedarf nach Flüchtlingskrise

Nachdenklich, ja, sogar wütend, stimmen Presseberichte, wonach die Stadt Nieheim einer Mieterin kündigt, die seit 16 Jahren in der von der Stadt angemieteten Wohnung lebt. Zur Begründung wird Eigenbedarf angeführt, weil die Stadt die Wohnung für Flüchtlinge benötige. http://www.welt.de/politik/deutschland/article146825325/Fuer-Fluechtlinge-gekuendigt-Das-war-wie-ein-Tritt.html

Ist schon fraglich, ob die Stadt Nieheim als öffentlich-rechtliche Körperschaft überhaupt Eigenbedarf beanspruchen kann, so eröffnet  § 573 BGB weitere Bedenken. Eigenbedarfskündigungen setzen voraus, daß der Vermieter die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt, die die freiwerdende Wohnung nicht nur vorübergehend beziehen sollen oder wollen.  Schwer vorstellbar, daß diese Voraussetzungen durch Flüchtlinge erfüllt werden.

Die Würde des Menschen ist zu respektieren; die der Flüchtlinge, wie gleichermassen die Würde der langjährigen Mieterin. Möge sie sich wehren und sie wird Erfolg haben!

Schade, daß Politik und Verwaltung zu so dämlichen Aktionen hingerissen werden, weil derzeit keine Ordnung in der Bewältigung der Flüchtlingsmassen erkennbar ist.

 

 

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