Mit rechtzeitig eingeholter anwaltlicher Beratung vermeiden Sie viele Sorgen und Prozeßrisiken. Umfassende anwaltliche Beratung wird durch das Internet nicht ersetzt. Zwar finden sich in einschlägigen Foren die einen oder anderen brauchbaren Tipps, aber die umfassende Beratung, die verschiedene Lösungswege mit den jeweiligen Risiken transparent macht, wird dadurch nicht ersetzt.
Ein jüngst von uns bearbeiteter Fall macht dies deutlich. Das Amtsgericht Paderborn hatte zum
Az. 51 C 240/11 (noch nicht rechtskräftig) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Vermieter verlangt knapp 3.000,00 € von der von uns vertretenen ehemaligen Mieterin. Diese hatte die Wohnung mit ihrem damaligen Freund im Jahr 2007 angemietet und nach einem Zerwürfnis mit Ihrem Freund die gemeinsame Wohnung zu Ende 2007 verlassen. Das wußte der Vermieter, bestritt aber, einer Kündigung des Mietvertrags durch das Pärchen mit gleichzeitiger Fortsetzung des Mietvertrags mit dem zurückgelassenen Freund zugestimmt zu haben.
Im Prozeß zeigte sich, daß die von uns vertretene Ex-Mieterin den Beweis des Zugangs der Kündigungserklärung nicht erbringen konnte.
Nur durch unser intensives und insistierendes Verhör der gegnerischen Zeugin konnten wir dem Gericht dennoch Tatsachen liefern, die aufgrund der Kenntnis des Vermieters vom Auszug und der gelebten Mietabrechnung gegenüber dem zurückgebliebenen Ex-Freund zur Abweisung der gegnerischen Zahlungsansprüche gegenüber unserer Mandantin führten.
Wir streiten für unsere Mandanten gern und hart in der Sache, aber Risiken der richterlichen Beweiswürdigung können auch wir nicht immer vollständig beseitigen.
Unsere Mandantin indes litt unter der ungewissen Prozeßsituation, schließlich dauerte es Monate, bis das erlösende Urteil kam. Diese unschönen Zeiten lassen sich durch rechtzeitige anwaltliche Beratung vermeiden.
In einem solchen Fall, der übrigens auch im von Rechtsanwältin Katja Sprute betreuten Familienderzernat regelmäßig ähnlich auftritt, ist für den Fall der Trennung eines verheirateten oder auch nicht verheirateten Mieterpaares, rechtzeitig sicherzustellen, wer die Wohnung weiterbewohnen soll und wer aus dem Vertrag ausscheidet. Demgemäß sind die Interessenlagen mit dem jeweiligen Vermieter rechtzeitig abzustimmen und beweisbar zu dokumentieren.
Übrigens noch zum Familienrecht: Auch derjenige Ehegatte, der nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kann grundsätzlich die Überlassung der Mietwohnung verlangen. Wie das geht, ist nach anwaltlicher Beratung verständlich.
Die Querbeziehung zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten herzustellen und individuelle Lösungen für Sie zu entwickeln, ist anwaltliche Aufgabe, die das Internet nicht leisten kann.