Mietrecht: Sie ist also wieder da – die Vermieterbescheinigung.
Einst als Bürokratiemonster verworfen, als Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens seit 2013 auf die lange Bank geschoben, gilt ab 1.11.2015 nunmehr wieder, daß Vermieter den Meldebhörden auskunfstpflichtig sind.
Bei Ein- oder Auszug hat der Vermieter gem. § 19 MeldFortG eine Bescheinigung auszustellen, die beinhaltet:
- Namen und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der nach § 17 Absätze 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsgeld belegt werden.