Individuelles Arbeitsrecht von A bis Z (Teil I)

In den letzten Wochen wurden in unserer Kanzlei wieder eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Mandaten, teils vor den Arbeitsgerichten in OWL, teils außergerichtlich bearbeitet. Hier ein kurzer Überblick:

Abfindungsvergleiche:

Nach Jahren gemeinsamen Miteinanders kann der Tag kommen, da die Chemie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr stimmt. Sogar wenn haltlose Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen werden, und auch wenn der Gang vor das Arbeitsgericht sicher die Feststellung der unbegründeten arbeitgeberseitigen Erklärung bedeuten würde, kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnis sinnvoll und geboten sein, wenn die Konditionen der Aufhebungsvereinbarung stimmen. Einige Formalien, wie Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder Aushandeln einer angemessenen Abfindung, sind zu beachten, damit es nicht zu unliebsamen finanziellen Überraschungen beim Bezug von Arbeitslosengeld pp. kommt.

Ausbildungsverhältnisse:

Das Recht der Ausbildungsverhältnisse erfordert besondere Berücksichtigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich für die Zeit der Ausbildung geschützt und nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen aufzuheben oder einseitig zu beenden. Anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten, sollte die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angestrebt werden.

Beschäftigungsanspruch:

Und auch das haben wir in jüngster Zeit vor dem Arbeitsgericht thematisieren müssen: Da meinte ein Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter erst dann mit der arbeitsvertraglich geregelten Arbeit beschäftigen zu müssen, wenn ihm etwas einfiele. Solange das nicht geschah, sollte der Mitarbeiter in einem Abstellraum und isoliert vom Geschehen des Betriebs warten und Däumchen drehen. Möglichkeiten, sich zu wehren, gibt es viele. Hier ist die anwaltliche Beratung gefordert, damit die Möglichkeiten so genutzt werden, daß die individuellen Ziele des Arbeitnehmers optimal umgesetzt werden. Die Zeit für diese individuelle Beratung nehmen wir uns.

Direktionsrecht:

Manch ein Arbeitgeber meint, Arbeitnehmer beliebig in seinem Unternehmen einsetzen zu können. Die grundsätzliche Befugnis, die Arbeit auf die Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht zu verteilen, das sogenannte Direktionsrecht, erfährt aber vielfach Einschränkungen durch die arbeitsvertragliche Stellenbeschreibung oder die langjährig zuvor ausgeübte Tätigkeit. Nicht zuletzt auch die Höhe der Entlohnung bestimmt die Qualität der Arbeit bzw. der innegehabten Funktion. Soll der Arbeitnehmer hier Einbußen erfahren, ist über Änderungskündigung nachzudenken und eröffnet unsere anwaltliche Beratung Gestaltungsspielräume. Dies gilt gleichermaßen für die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

So verstehen wir unsere Arbeit: Unsere Beratung und Tätigkeit dient ihren individuellen Bedürfnissen und Zielen. Dafür nehmen wir uns Zeit.

…Teil II wird folgen…

Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Rechtsanwalt Thomas Sprute hat heute einem Mandanten zum Freispruch in einer OWi-Angelegenheit verholfen. Mittels Laserpistole Riegl FG 21-P ermittelten die Messbeamten eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h.

Der im Vorfeld nicht ganz unbescholtene Betroffene sollte ein erhöhtes Bußgeld von 310,00 € zahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erdulden. Vergessen hatte der Beamte, die nach Betriebsanweisung durchzuführenden Selbsttests der Laserpistole zu protokollieren.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es zur mündlichen Verhandlung, in der erwartungsgemäß nicht sicher festgestellt werden konnte, daß die notwendigen Selbsttests durchgeführt worden waren.

Unserem Antrag gemäß wurde unser Mandant auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Fazit: Die bei Geschwindigkeitsverfahren überwiegend angewandten standardisierten Meßverfahren bergen Fehlerpotential, welches im vorliegenden Fall nach Akteneinsicht durch den in OWi-Sachen erfahrenen Rechtsanwalt Thomas Sprute ausgemacht und zum Freispruch genutzt werden konnte.

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