Rechtsanwalt Thomas Sprute hat heute einem Mandanten zum Freispruch in einer OWi-Angelegenheit verholfen. Mittels Laserpistole Riegl FG 21-P ermittelten die Messbeamten eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h.
Der im Vorfeld nicht ganz unbescholtene Betroffene sollte ein erhöhtes Bußgeld von 310,00 € zahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erdulden. Vergessen hatte der Beamte, die nach Betriebsanweisung durchzuführenden Selbsttests der Laserpistole zu protokollieren.
Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es zur mündlichen Verhandlung, in der erwartungsgemäß nicht sicher festgestellt werden konnte, daß die notwendigen Selbsttests durchgeführt worden waren.
Unserem Antrag gemäß wurde unser Mandant auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Fazit: Die bei Geschwindigkeitsverfahren überwiegend angewandten standardisierten Meßverfahren bergen Fehlerpotential, welches im vorliegenden Fall nach Akteneinsicht durch den in OWi-Sachen erfahrenen Rechtsanwalt Thomas Sprute ausgemacht und zum Freispruch genutzt werden konnte.