Das Amtsgericht Brakel hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Verkehrsteilnehmer, dessen Auto um die Jahreswende 2011 von einer Schneelawine, die vom benachbarten Hausdach abging, schwer beschädigt wurde, vom Hauseigentümer Schadensersatz verlangen kann. Die für den Autoeigentümer klagende Kaskoversicherung meinte gegenüber dem von uns vertretenen Hauseigentümer deshalb Schadenersatz aus übergegangenem Recht beanspruchen zu können, weil der Hauseigentümer Sicherungsvorkehrungen gegen abgängige Schneelawinen nicht installiert hatte. Das Amtsgericht Brakel bestätigte nunmehr unsere Argumentation, daß der Eigentümer des Autos sich die überwiegende und ein etwaiges Verschulden des Hauseigentümers verdrängende Schuld der Fahrerin seines Autos zurechnen lassen muss. Abgesehen davon, daß es in der Stadt Brakel mangels regelmäßig zu besorgender Schneemassen überwiegend nicht üblich und satzungsrechtlich nicht vorgesehen ist, auf den Dächern Schutzvorrichtungen gegen Schneelawinen zu installieren, muß jeder Autofahrer bei extremen Witterungsverhältnissen die Gefahr von Schneelawinen vorhersehen und nach sicheren Parkplätzen suchen. Das tat die Fahrerin im entschiedenen Fall nicht. Den Hauseigentümer trifft deshalb keine Schadensersatzpflicht.
Urteil des AG Brakel – 7 C 376/12 -, noch nicht rechtskräftig.