Unfallflucht kann teuer werden. Zu enge Parkbuchten, Tiefgaragen und Parkplätze – wer in Paderborn kann nicht ein Lied davon singen? Schnell passiert es, daß beim Rangieren das benachbarte Auto touchiert wird. Sach- und Lackschäden am gegnerischen Fahrzeug übersteigen dann schnell die Bagatellgrenze.
Gut, daß es die Haftpflichtversicherung gibt, mag man denken. Wer allerdings nach Bemerken eines Anstoßes oder sonstiger Signale, daß er einen Schaden verursacht haben könnte, ohne seiner Wartepflicht nachzukommen oder die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen, die Unfallstelle verläßt, also Unfallflucht begeht, riskiert nicht nur ein Strafverfahren nach § 142 StGB, ggf. seine Fahrerlaubnis, sondern auch seinen Versicherungsschutz.
Nach § 28 II VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen ist die Haftpflichtversicherung regelmässig berechtigt, in Höhe des vorläufig von ihr regulierten Schadens in gewissen Grenzen Regress zu nehmen.
Jeder Fall ist anders, und wir haben aufgrund unserer Erfahrung einige Lösungsansätze, damit es Sie nicht in aller Härte treffen muss.
Dennoch gilt folgende Faustformel: Wer bemerkt, daß er einen Unfall verursacht haben könnte, sollte tunlichst am Unfallort auf den Beteiligten warten und/oder die Polizei zwecks Schadensfeststellung herbeirufen, wenn er nicht ganz triftige Gründe hat, sich zu entfernen.
Und wie bei jedem Unfall gilt: Die eigene Haftpflichtversicherung ist unverzüglich zu unterrichten, will man seinen Versicherungsschutz nicht unnötig gefährden.