Auch wenn der Bauherr sich verpflichtet, bestimmte Gewerke in Eigenleistung zu erbringen, entfällt nicht in jedem Fall die Haftung des Bauherren. So entschied das OLG Hamm in einem Fall, in dem der Bauherr es übernommen hatte, in Eigenleistung Isolierarbeiten am Baukörper zu erbringen, daß der Bauunternehmer für die offensichtlich mangelhaft erbrachte Eigenleistung hafte, wenn er unter Verletzung seiner Hinweis- und Anzeigepflichten als Nachunternehmer weiterarbeite.
Das OlG Hamm hält damit weiter an unfangreichen Hinweis-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten des Nachunternehmers fest, die sich sowohl aus VOB, als auch BGB Verträgen für den Nachunternehmer ergeben.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 – 19 W 33/10